Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und
Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Riverside Real Estate GmbH
(nachfolgend „Makler“ oder „Auftragnehmer“ genannt).
Auftraggeber können sowohl der Anbieter einer Immobilie als Verkäufer, Vermieter oder
Verpächter sein als auch der Interessent an einer Immobilie gleich ob als Käufer, Mieter oder
Pächter.
Soweit nachstehend von einem Hauptvertrag die Rede ist, ist ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
bezogen auf den jeweiligen Vertragsgegenstand gemeint.
Maklervertrag ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag über eine
Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages.
2. Der Maklervertrag zwischen dem Auftraggeber und Makler kann durch eine schriftliche oder
mündliche Vereinbarung oder auch konkludent durch Inanspruchnahme der Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit des Maklers in Kenntnis der dafür geschuldeten Provision.
Dies gilt nicht für Maklerverträge nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sowie
Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über
eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages zum
Gegenstand haben (§ 656a BGB). Solche Verträge bedürfen der Textform oder sie kommen
durch Bestätigung der Inanspruchnahme der Maklertätigkeit in Textform zustande.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages andere
Makler mit Vermittlung- und/oder Nachweis Tätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu
beauftragen und/oder deren Dienste bezogen auf das Vertragsobjekt in Anspruch zu nehmen.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Auftraggeber für die dem Makler dadurch
entstehenden Schaden. Davon unabhängig ist der Makler zur außerordentlichen Kündigung des
Maklervertrages berechtigt.
4. Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der Riverside Estate Development GmbH
erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber als Eigentümer, Verkäufer, Vermieter und Verpäch-
ter des jeweiligen Objektes, das Gegenstand des Maklervertrages ist, erteilten Auskünfte und
Informationen, die nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft worden sind und für die
keinerlei Haftung durch den Auftragnehmer übernommen wird. Dies gilt auch für die Angaben
und Objektbeschreibungen in Exposés, die der Auftraggeber dem Makler zur Verfügung stellt.
Die vom Auftragnehmer auf Grundlage der Informationen des Auftraggebers für Vertragsobjekte
Exposé sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit
diesen Informationen und Unterlagen nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich
umzugehen und diese nicht nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben.
5. Der Makler ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers, soweit keine
Interessenkollision besteht, provisionspflichtig tätig zu werden. Ausgenommen hiervon ist die
Vermittlung von Wohnraum zur Mietzwecken im Sinne von § 1 Wohnungsvermittlungsgesetz.
Zur Vermittlung eines Mietvertrages darf der Auftragnehmer nur entweder für den Vermieter
oder für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
Riverside Real Estate GmbH
Erichstraße 16
31875 Hameln
6. Der Makler ist verpflichtet den ihm erteilten Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns wahrzunehmen. Er hat den Auftraggeber über den Stand seiner Bemühungen
laufend zu unterrichten. Alle Tatsachen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem
Auftrag zur Kenntnis gelangen, hat er vertraulich zu behandeln.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die die
Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn
der Auftragnehmer nicht weiter tätig zu werden braucht. Kommt es zum Abschluss des
Hauptvertrages, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu
benachrichtigen und auf Anforderung eine vollständige Abschrift des Hauptvertrages zu
übermitteln.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages und seiner
Durchführung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nur mit Genehmigung des
Maklers an Dritte weiterzugeben. Dies betrifft insbesondere auch vertrauliche Angebotsdaten
über ihm vom Makler angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten oder Exposés.
Kommt es aufgrund des Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung zum Abschluss
des Hauptvertrages, ist der Auftraggeber in Höhe der vereinbarten Provision
schadenersatzpflichtig, soweit er nicht den Nachweis erbringt, dass dem Auftragnehmer kein
oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung
vorzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die dazu erforderlichen
Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
10. Der Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1s BGB ist mit Abschluss des wirksamen
Hauptvertrages zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig, wenn der Vertragsabschluss auf
dessen vertragsgemäßer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit beruht. Der Auftraggeber ist
dazu verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, wann und zu
welchem Entgelt und mit welchem Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen worden ist. Diese
Auskunftsverpflichtung gilt auch dann, wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden
Bedingung geschlossen wurde und diese noch nicht eingetreten ist und deshalb die
Maklerprovision ist mit Eintritt der Bedingung fällig wird.
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Erichstraße 16
31875 Hameln
11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die in Erfüllung des Maklerauftrages
entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen wie z.B. für Exposés, sonstige Prospekte,
Inserate, Einstellungen im Internet, Telefon-, Porto- und Fahrtkosten sowie sonstige zur
Vertragserfüllung aufgewandten Mittel zu erstatten, wenn ein Abschluss des Hauptvertrages
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt, sowie in den Fällen,
in denen der Makler den Markt Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte.
Aufwendungen bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
Mietverträgen über Wohnräume sind nur dann Erstattung pflichtig, wenn die nachgewiesenen
Auslagen einer Monatsmiete übersteigen oder der Mietvertrag nicht zustande kommt.
12. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, ausgenommen bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
sonstigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt
auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen des Maklers. Der Auftragnehmer haftet
nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
13. Zum Datenschutz: Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des
Auftraggebers einschließlich dessen Mitarbeiter ausschließlich unter Berücksichtigung der
Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und Rates vom 7. April 2016
(Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die
personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung des
Maklervertrages verarbeitet. Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG teil.
14. Sind Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist
als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen Ansprüche
und als Gerichtsstand der Firmensitz des Auftraggebers vereinbart.
15. Dem Auftraggeber hat im Falle des Abschlusses des Maklervertrages in Textform den Erhalt
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem Vertrag zu bestätigen, im Falle eines
mündlichen oder konkludenten Vertragsabschlusses ist er verpflichtet, den Erhalt der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer gesonderten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.